Unsere Satzung

§ 1  Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Mariannhiller Mission“;     seit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz “eingetragener Verein“ in der Kurzform „e. V.“ .
2)  Der Verein hat seinen Sitz in Bad Abbach.
3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2  Zweck und Tätigkeit des Vereins
1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung des Mariannhiller Missionswerkes; er arbeitet dabei eng zusammen mit der deutschen Provinz der Missionare von Mariannhill, sowie mit der deutschen Provinz der Mariannhiller Missionsschwestern   vom Kostbaren Blut.
2) Seine Aufgaben erfüllt der Verein durch:
–  Informationsabende mit Urlaubermissionaren und –schwestern ,
–  Aktionen zugunsten kirchlicher und sozialer Einrichtungen im Ausland,
–  Presseveröffentlichungen über die eigenen Aktionen sowie über die vom  Verein     geförderten Projekte,
–   Sammlung von Spenden in der Regel zur Weiterleitung an die deutsche Provinz der Missionare von Mariannhill, bzw. an die Mariannhiller Missionsschwestern..

Die zugewendeten Mittel sind zur Förderung kirchlicher, religiöser und mildtätiger Zwecke, sowie zur Förderung von Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe und der öffentlichen Gesundheitspflege im Ausland zu verwenden.

§ 3  Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die deutsche Provinz der Missionare von Mariannhill, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Verein und seine Ziele aktiv und /oder ideell und finanziell zu unterstützen und die ihren Beitritt schriftlich erklärt.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung, Ausschluss oder schriftlich erklärten Austritt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Ein genereller Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben; die Mitglieder werden aber gebeten, sich freiwillig zu einer jährlichen Spende zu verpflichten.
2) Die Mindesthöhe dieser Spende und der Modus des Einzugsverfahrens werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft festgelegt.
3) Ein Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins sind:
1 ) die Vorstandschaft    und
2) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Vorstandschaft
1) Der Vorstandschaft gehören an: ein(e) Vorsitzende(r), ein(e) Stellvertreter(in), ein(e) Schriftführer(in), ein(e) Kassier(erin), sowie so viele stimmberechtigte Beisitzer, wie die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft beschlossen hat.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende sowie der / die jeweilige Stellvertreter(in), je mit Alleinvertretungsbefugnis.
3)Der Vorstand nach § 26 BGB kann Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, eigenmächtig vornehmen und deren Eintragung beantragen.
4) Die Vorstandschaft wird durch Wahl von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
3 Jahren bestellt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl der nächsten Vorstandschaft im Amt.
5) Das Amt eines Mitgliedes der Vorstandschaft endet mit seinem Tod, seinem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, sowie durch seinen schriftlich erklärten Rücktritt aus der Vorstandschaft. In einem solchen Fall können die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft ein Ersatzmitglied wählen, das bis zum Ende der Wahlperiode im Amt bleibt.
6) Verschiedene Ämter der Vorstandschaft können im Regelfall nicht in einer Person vereinigt werden.
7) Am Anfang ihrer Amtsperiode gibt sich die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung, in der die Handhabung verschiedener Vorgänge sowie die Aufgabenverteilung für die einzelnen Mitglieder der Vorstandschaft geregelt werden.

§ 8 Vergütungen
1) Vereinsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben.
2) Abweichend von Absatz 1 können an Wahlämter (Mitglieder der Vorstandschaft) angemessene Vergütungen nach § 3Nr. 26a EStG bezahlt werden.
3) Die Entscheidung über Zahlungen nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung.

§ 9  Die Mitgliederversammlung
1)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Ladefrist von 10 Tagen schriftlich einzuberufen.
2) Sie wählt aus den Vereinsmitgliedern die Vorstandschaft für jeweils 3 Jahre, sowie
2 Kassenprüfer(innen), die nicht der Vorstandschaft angehören.
3) Sie nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht, den Kassenbericht, sowie den Bericht der Kassenprüfer(innen) entgegen und entlastet die Vorstandschaft.
4) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 25 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 § 10  Beschlussfassung
1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes, sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von wenigstens zehn der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen; dieses ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, dieses Protokoll einzusehen.

§ 12  Auflösung des Vereins
1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden ( § 10, Abs. 2). Die Liquidation erfolgt dann durch die Vorstandschaft  ( § 3, Abs. 4 ).

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